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Allgemeine Geschäftsbedingungen
- I H L - Industriebedarf Hoyer Leipzig


§1 Allgemeines

(1) Alle Angebote erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Lieferungsbedingungen. Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung  oder Annahme der Lieferung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt. Abweichende Bedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, sind für uns unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

§2 Angebot ‐ Angebotsunterlagen

(1) Ist die Bestellung des Käufers als Angebot im Sinne von § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums ‐ und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich" bezeichnet sind. Vor Weitergabe unserer Unterlagen an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(3) Während der Dauer einer Geschäftsbedingung muss uns der Käufer Veränderungen seiner Firma, der Rechtsform seines Unternehmens sowie einen Gesellschafterwechsel unverzüglich mitteilen.

§3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1)Unsere Rechnungen sind ohne jeden Abzug Porto‐ und spesenfrei spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von zehn Kalendertagen ab Rechnungsdatum
beträgt das Skonto 2%. Skontogewährung setzt die Erfüllung sämtlicher fälligen Zahlungsverpflichtungen des Käufers aus früheren oder anderen Lieferungen voraus.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe der am Tag der Rechnungsstellung gültigen Höhe, in der Rechnung ausgewiesen.
(3) Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers anerkannt ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
(4) Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder tritt bei ihm eine wesentliche Vermögensverschlechterung ein, wird unser gesamtes Guthaben sofort fällig, auch wenn es sich um Forderungen aus anderweitigen Lieferungen handelt. In diesem Fall sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz‐Überleitungs‐Gesetzes vom 9. Juni 1998 zu verlangen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Käufer ist jedoch berechtigt uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(5) Der Käufer darf ohne unsere Zustimmung Ansprüche gegenüber uns nicht an Dritte abtreten.

§4 Lieferung

(1) Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich abzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss.
(2) Werden wir auf Grund eines Umstandes, den wir zu vertreten haben, darin gehindert, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern (Lieferverzug), haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wenn dieser Verzug nicht von uns zu vertreten ist, haften wir nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Beruht der Lieferverzug lediglich auf einer Verletzung einer nichtwesentlichen Vertragspflicht, kann der Käufer einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von maximal 5% des Wertes der Lieferung bzw. Leistung geltend machen.
(3) Höhere Gewalt und Ereignisse, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Lieferung zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigen uns die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
(4) Der Käufer ist zur Annahme der Lieferung verpflichtet. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns hieraus entstehenden Schadens zu verlangen.
(5) Konstruktions‐ oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Käufer zumutbar sind. Sofern wir oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder der bestellten Lieferung Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte in Hinblick die Konkretisierung des Liefergegenstandes oder des Lieferumfangs hergeleitet werden.
(6) Wir sind zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt.
(7) Es besteht für uns keine Verpflichtung an dritte zu liefern. Wenn dies gewünscht wird, trägt die Mehrkosten der Kunde. Auch solche für evtl. fehloder Falsch Lieferungen unabhängig vom verschulden solcher Leistungen.

§5 Transport ‐ Verpackungskosten

(1) Transport‐ und alle sonstigen Verpackung nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht bei der Versendung der Sache auf den Käufer über, wenn die Sache an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder wenn die Ware zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat.
(3) Sofern der Käufer es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken. Die insoweit anfallen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

§6 Sachmangelhaftung

(1) Die Sachmangelhaftungsansprüche Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs‐ und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu hergestellten Sachen 1 Jahr. Der Verkauf von gebrauchten Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung. Die Verjährungsfrist beginnt mit Gefahrübergang.
(3)Die Ansprüche auf Mangelbeseitigung des Käufers sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d.h. Nachbesserungs‐ oder Ersatzlieferungsanspruch, beschränkt. Wir haben das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine dem Verkäufer zur Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist ergebnislos verstrichen ist. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen sich nach § 323 BGB.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen, insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand entstanden sind, es sei denn es handelt sich dabei um eine Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit.
(5) Im Falle der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderliche Aufwendungen insbesondere Transport‐, Wege‐, Arbeits‐ und Materialkosten zu tragen. Dies gilt nur, soweit sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
(6) Im Falle eines Mangels, der auf einer fehlerhaften Montageanleitung (von uns erstellt) beruht, sind wir zur Mangelbeseitigung nur verpflichtet, wenn die Montage bzw. der Einbau der verkauften Sache im Übrigen fachkundig durchgeführt wurde. Die fachkundige Durchführung hat der Käufer darzulegen und zu beweisen. Im Falle eines Mangels, der auf einer fehlerhaften nicht von uns durchgeführten Montage beruht, sind wir zur Mangelbeseitigung nur verpflichtet, wenn die Montage bzw. der Einbau der verkauften Sache fachkundig durchgeführt wurde. Die fachkundige Durchführung hat der Käufer darzulegen und zu beweisen.
(8) Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§7 Unternehmerrückgriff bei Verkauf an gewerbliche Wiederverkäufer

(1) Wenn der Käufer die verkaufte Sache im Rahmen seines gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher weiterverkauft und diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder
den Kaufpreis mindern musste, kann der Käufer seine Sachmangelhaftungsansprüche uns gegenüber geltend machen.
(2) Der Käufer kann nicht Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Auch wenn der von ihm geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Käufer vorhanden war. Aufwendungen sind insbesondere Transport‐, Wege‐, Arbeits‐ und Materialkosten.
(3) Der Käufer hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs keinen Anspruch auf Schadensersatz.

§8 Eigentumsvorbehaltssicherung

Wir behalten uns das erweiterte Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurück zu nehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Verkäufers abzüglich angemessener Verwertungskosten an zu rechnen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer‐, Wasser‐ und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs‐ und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstiger Eingriffe Dritter hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstanden Ausfall.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentliche Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura‐Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat der Käufer auf unser Verlangen uns gegenüber alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlich sind und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura‐Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura‐Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten, die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§9 Gerichtsstand ‐ Erfüllungsort ‐Rechtswahl

(1) Sofern der Käufer Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz – LEIPZIG‐ Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unserer Geschäftssitz Erfüllungsort (Leipzig).
(3) Es gilt deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des UN‐Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

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